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... GERÜSTE - VERANKERUNG ...

 

Verankerung
 

Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Nach DIN 4420 dürfen nur solche Verankerungsmittel verwendet werden, bei denen durch Prüfung nachgewiesen ist, daß sie dem vorhandenen Verankerungsgrund entsprechend die erforderlichen Ankerkräfte übertragen können.

Die Verankerung darf nur an standsicheren und genügend festen Bauteilen angebracht werden, in der Regel also an Wänden, Deckenscheiben und Stützen.

wpe14.jpg (11131 Byte)Zur Übertragung der Kräfte werden Verankerungsarme bzw. Gerüsthalter am Gerüst angebracht. Sie sind in der Nähe der Verbindungsstellen der Ständer am Längsriegel (Knotenpunkte) anzuordnen, damit eine einwandfreie Krafteinleitung möglich ist. Die Verankerung muß in der Lage sein, Zug-, Druck- und gegebenenfalls auch Parallelkräfte aufzunehmen.

Die Zahl der Verankerungen richtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers bzw. nach DIN 4420 oder den BG-Regeln "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau".

Alle Verankerungspunkte, also auch bereits vorhandene sind vor der Verwendung nach den BG-Regeln "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" mit geeigneten Prüfgeräten zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich aufzuzeichnen, das Prüfprotokoll ist während der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.

Werden Gerüste z.B. mit Netzen oder Planen verkleidet, erhöht sich deren Windangriffsfläche. Dementsprechend muß meistens auch die Zahl der Verankerungspunkte erhöht werden. Das gleiche gilt auch, wenn andere besondere Belastungen auf Gerüste, z.B. bei der Verwendung eines am Gerüst befestigten Materialaufzuges einwirken.

Sie können das Prüfprotokoll pdf-Datei (16,3 kByte) herunterladen.

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