- Verankerung
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Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Nach DIN
4420 dürfen nur solche Verankerungsmittel verwendet werden, bei denen durch Prüfung
nachgewiesen ist, daß sie dem vorhandenen Verankerungsgrund entsprechend die
erforderlichen Ankerkräfte übertragen können.
Die Verankerung darf nur an standsicheren und genügend festen Bauteilen angebracht
werden, in der Regel also an Wänden, Deckenscheiben und Stützen.
Zur Übertragung der Kräfte werden Verankerungsarme bzw.
Gerüsthalter am Gerüst angebracht. Sie sind in der Nähe der Verbindungsstellen der
Ständer am Längsriegel (Knotenpunkte) anzuordnen, damit eine einwandfreie
Krafteinleitung möglich ist. Die Verankerung muß in der Lage sein, Zug-, Druck- und
gegebenenfalls auch Parallelkräfte aufzunehmen.
Die Zahl der Verankerungen richtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung des
Gerüstherstellers bzw. nach DIN 4420 oder den BG-Regeln "Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz im Gerüstbau".
Alle Verankerungspunkte, also auch bereits vorhandene sind vor der Verwendung nach den
BG-Regeln "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" mit
geeigneten Prüfgeräten zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich
aufzuzeichnen, das Prüfprotokoll ist während der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.
Werden Gerüste z.B. mit Netzen oder Planen verkleidet, erhöht sich deren
Windangriffsfläche. Dementsprechend muß meistens auch die Zahl der Verankerungspunkte
erhöht werden. Das gleiche gilt auch, wenn andere besondere Belastungen auf Gerüste,
z.B. bei der Verwendung eines am Gerüst befestigten Materialaufzuges einwirken.