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Bei Bauarbeiten wurde eine Schuttmulde
mittels einer mehrsträngigen Kette am Zahn des Löffels eines Hydraulikbaggers befestigt
und angehoben. Am Baggerlöffel fehlte die vorgeschriebene Anschlagvorrichtung zur
Befestigung der Anschlagkette. Beim Schwenken des Baggerauslegers löste sich die
Schuttmulde, stürzte ab und verletzte den Vorarbeiter tödlich. Das Amtsgericht Bamberg erließ deshalb
unter dem Aktenzeichen 1Cs 107 Js 11716/99 Strafbefehle gegen
wegen fahrlässiger Tötung gemäß §
222 StBG.
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