Das Landgericht Lüneburg hat unter dem Aktenzeichen 1 T 177/98 zu dieser Problematik
entschieden:

Das Eindringen des Schwenkarmes eines Baukrans in den Luftraum des
Nachbargrundstücks beeinträchtigt den betroffenen Nachbarn in seinen Besitzrechten und
begründet einen Unterlassungsanspruch.
Das Gericht hat dies unter anderem wie folgt begründet:
Nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch der darüber befindliche Luftraum
unterstehe der Herrschaftsgewalt des betroffenen Nachbarn. Ein Eindringen in diesen
Bereich stelle sich folglich als verbotene Eigenmacht dar. Dabei sei es unerheblich, ob
von dem Kran eine konkrete Gefahr ausgehe. Ausreichend sei die durch das Einschwenken des
Kranes ausgehende Belästigung, die auch mit der bloßen Befürchtung verbunden sein
könne, durch herabfallendes Material getroffen zu werden.
Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem Grundstückseigentümer oder -pächter
schriftlich eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, die von beiden Seiten unterzeichnet
werden muss.
Der Bauherr kann jedoch den Nachbarn auf Duldung der Nutzung seines Grundstücks zwecks
Errichtung, Veränderung oder Abriss einer baulichen Anlage verklagen, wenn dieser nach
der erforderlichen vorherigen Anzeige des Bauherrn der Nutzung widerspricht (sog.
Hammerschlags- und Leiterrecht).
Weitere Urteile zu diesem Thema:
- LG Kiel, Baurecht 1991, 380
- AG Arnsberg, MDR 1980, 579
- OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1421
- OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 91
- OLG Zweibrücken, IBR 1998, 207