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Schwenkarm im Luftraum des Nachbargrundstückes

 

Das Landgericht Lüneburg hat unter dem Aktenzeichen 1 T 177/98 zu dieser Problematik entschieden:

Das Eindringen des Schwenkarmes eines Baukrans in den Luftraum des Nachbargrundstücks beeinträchtigt den betroffenen Nachbarn in seinen Besitzrechten und begründet einen Unterlassungsanspruch.

 

 

 

 

Das Gericht hat dies unter anderem wie folgt begründet:

Nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch der darüber befindliche Luftraum unterstehe der Herrschaftsgewalt des betroffenen Nachbarn. Ein Eindringen in diesen Bereich stelle sich folglich als verbotene Eigenmacht dar. Dabei sei es unerheblich, ob von dem Kran eine konkrete Gefahr ausgehe. Ausreichend sei die durch das Einschwenken des Kranes ausgehende Belästigung, die auch mit der bloßen Befürchtung verbunden sein könne, durch herabfallendes Material getroffen zu werden.

 

Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem Grundstückseigentümer oder -pächter schriftlich eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, die von beiden Seiten unterzeichnet werden muss.

Der Bauherr kann jedoch den Nachbarn auf Duldung der Nutzung seines Grundstücks zwecks Errichtung, Veränderung oder Abriss einer baulichen Anlage verklagen, wenn dieser nach der erforderlichen vorherigen Anzeige des Bauherrn der Nutzung widerspricht (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht).

 

Weitere Urteile zu diesem Thema:

  • LG Kiel, Baurecht 1991, 380
  • AG Arnsberg, MDR 1980, 579
  • OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1421
  • OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 91
  • OLG Zweibrücken, IBR 1998, 207

 

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