Koordinator
wegen pflichtwidrigen Unterlassens zu 2.800 Geldstrafe verurteilt
Das Amtsgericht
Obernburg verurteilte einen Koordinator rechtskräftig zu 2.800 Geldstrafe, weil er
fahrlässig durch
pflichtwidriges Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung einen anderen
an der Gesundheit geschädigt habe, strafbar als fahrlässige Körperverletzung durch
Unterlassen.
Ein Arbeitnehmer führte auf der oberen Ebene eines zu
errichtenden Parkhauses Bewehrungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der Auffahrt der
darunter liegenden Ebene aus. Der Arbeitnehmer verlor bei seiner Tätigkeit das
Gleichgewicht und fiel durch eine ungesicherte Deckenöffnung auf das 2,70 m darunter
liegende Parkdeck und verletzte sich dabei schwer. Der Unfall hätte vermieden werden
können, wenn eine Absturzsicherung angebracht worden wäre.
Dem an dieser Baustelle tätigen Koordinator wurde seitens des
Gerichts vorgeworfen, dass er es als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator unterlassen
hätte, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn konkret mit den
ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Aus dem Urteil:
Sie hätten jedoch erkennen können und müssen, daß auf
der Baustelle Arbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden und hätten
Abhilfemaßnahmen einleiten müssen. Weiterhin hätten Sie erkennen können und müssen,
daß das Unterlassen dieser Abhilfemaßnahmen einen Arbeitsunfall nach sich ziehen konnte.
Der Unfall hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge,
daß sich der Arbeiter ...... lebensgefährlich verletzte. Er zog sich einen
Schädelbasisbruch zu und erlitt Brüche des Brust- und Halswirbels. Er war mehrere Monate
arbeitsunfähig erkrankt.
AZ: Cs 103 Js 2067/01, Amtsgericht Obernburg,
Zweigstelle Miltenberg, Tel. 09371/943-0
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