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Koordinator wegen pflichtwidrigen Unterlassens zu 2.800 € Geldstrafe verurteilt

 

Das Amtsgericht Obernburg verurteilte einen Koordinator rechtskräftig zu 2.800 € Geldstrafe, weil er fahrlässig durch pflichtwidriges Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung einen anderen an der Gesundheit geschädigt habe, strafbar als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen.

Ein Arbeitnehmer führte auf der oberen Ebene eines zu errichtenden Parkhauses Bewehrungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der Auffahrt der darunter liegenden Ebene aus. Der Arbeitnehmer verlor bei seiner Tätigkeit das Gleichgewicht und fiel durch eine ungesicherte Deckenöffnung auf das 2,70 m darunter liegende Parkdeck und verletzte sich dabei schwer. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn eine Absturzsicherung angebracht worden wäre.

Dem an dieser Baustelle tätigen Koordinator wurde seitens des Gerichts vorgeworfen, dass er es als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator unterlassen hätte, die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn konkret mit den ausführenden Firmen festzulegen und abzustimmen. Aus dem Urteil:

„Sie hätten jedoch erkennen können und müssen, daß auf der Baustelle Arbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden und hätten Abhilfemaßnahmen einleiten müssen. Weiterhin hätten Sie erkennen können und müssen, daß das Unterlassen dieser Abhilfemaßnahmen einen Arbeitsunfall nach sich ziehen konnte.

Der Unfall hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, daß sich der Arbeiter ...... lebensgefährlich verletzte. Er zog sich einen Schädelbasisbruch zu und erlitt Brüche des Brust- und Halswirbels. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt.“

AZ: Cs 103 Js 2067/01, Amtsgericht Obernburg, Zweigstelle Miltenberg, Tel. 09371/943-0

 

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