AKTUELL

BILDARCHIV

KOORDINATOREN

ARBEITSSICHERHEIT

INFORMATIONEN

REGELWERKE

URTEILE

PRODUKTE

ADRESSEN

LINKS

HOME

KONTAKT

IMPRESSUM

SUCHEN

... Beschäftigte von Fremdfirmen mit Sitz im Ausland ...

 
Schutz der Beschäftigten von Fremdfirmen mit Sitz im Ausland
 
Aufgrund einer Anfrage, ob das ASiG auch bei Unternehmen Anwendung findet, die ihren Sitz im Ausland haben, gab das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am 19.05.2003 folgende Antwort:
 
 „... Auf Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, findet nicht nur das ASiG sondern finden auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften zwingend Anwendung ...“
 
 „ ... Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des AEntG finden die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift, die auf Art. 3 Abs. 1 der EU-Entsenderichtlinie beruht, wird dazu ausgeführt (BT-Drs. 14/45 vom 17.11.1998): "Art. 3 Abs. 1 der EU-Entsenderichtlinie umschreibt einen 'harten Kern' von Arbeitsbedingungen, die im Einsatzstaat auch für den entsandten Arbeitnehmer zur Anwendung kommen müssen ... Von einem gesonderten Umsetzungsbedarf in deutsches Recht im Sinne einer konstitutiv wirkenden gesetzlichen Anordnung ist insoweit nicht auszugehen, da die zwingende Anwendung dieser Mindeststandards bereits den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts entspricht. So gelten insbesondere die Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes als klassischer Fall von 'Eingriffsnormen' im Sinne des Art. 34 EGBGB, die 'ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln'. Der neue § 7 Abs. 1... dient deshalb vor allem der Klarstellung, auch mit Rücksicht auf die betroffenen ausländischen Arbeitgeber ..."
 
"... Daraus wird deutlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen von § 7 Abs. 1 Nr. 5 AEntG erfasst werden ...“
 
„... Diese Auffassung wird auch vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geteilt...“
 
 
AEntG:    Arbeitnehmerentsendegesetz
EGBGB:    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

zurück zu >>>   AKTUELL