3. Anschlagpunkte müssen so gestaltet sein, dass sich die für den
Kranbetrieb erforderlichen Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen können.
4. Die Anschlagpunkte für den Kranbetrieb sind so anzuordnen,
dass auch bei einseitiger Beladung, zum Beispiel in Längsrichtung, ein Herausrutschen der
Last durch Schrägstellung des Behälters ausgeschlossen ist.
5. Die Behälter müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Kranbetrieb
auftretenden Beanspruchungen bemessen und gebaut sein (Beim 2-fachen der zulässigen
Belastung dürfen keine bleibenden Verformungen auftreten, beim 3-fachen muss die Last
auch bei bleibenden Verformungen noch gehalten werden).
6. Behälter, die als Lastaufnahmemittel für den Betrieb mit Kranen geeignet sind,
müssen deutlich und dauerhaft entsprechend gekennzeichnet sein.
7. Anschlagpunkte für den Kranbetrieb müssen deutlich und dauerhaft als solche
gekennzeichnet sein.
Türen oder Klappen, die sich nach außen öffnen lassen, stellen für den Kranbetrieb
ein zusätzliches Risiko dar, falls nicht gewährleistet werden kann, dass sie stets
richtig geschlossen sind.
Beim Einsatz der "richtigen" Mulden im Kranbetrieb muss der Kranführer wie
bei allen anderen Hebevorgängen auch das Gewicht der anzuhebenden Last sorgfältig
abschätzen. Keinesfalls darf er die Überlastsicherung des Krans als Waage benutzen.
Andernfalls wird der Kran bereits beim Ansprechen der Überlastsicherung überlastet.