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... ABSTURZKANTE ...

 

Bei Höhendifferenzen von 1,00 m oder weniger spricht man nicht von "Absturz".

Sicherungsmaßnahmen sind dennoch zu ergreifen, wenn sich Arbeitplätze oder Verkehrswege an oder über

  • Wasser oder *
  • Flüssigkeiten, in die man versinken kann* oder
  • anderen für den Abstürzenden gefährlichen Stellen oder
  • Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen **

befinden.

*   BGV C22 (bisher VBG 37) § 12

** BGV C22 (bisher VBG 37) § 12a

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