- bei Absturzmöglichkeit von einer bis einschließlich 60° geneigten Fläche:
Von den jeweiligen Absturzkanten dieser Fläche;
- bei Absturzmöglichkeit von einer mehr als 60° geneigten Fläche:
Vom Arbeitsplatz oder Verkehrsweg auf dieser Fläche.
Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche
einem Abstürzen gleichgesetzt.