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... ABSTURZ - DEFINITIONEN ...

 

ABSTURZKANTE

wpe1E.jpg (2118 Byte)

BGV C 22 (bisher VBG 37): Bauarbeiten, § 2, Begriffsbestimmungen

(4) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1,00 m abstürzen können.

ABSTURZHÖHE

wpe1E.jpg (2118 Byte)

BGV C 22 (bisher VBG 37): Bauarbeiten, § 2, Begriffsbestimmungen

(5) Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Die Absturzhöhe wird wie folgt gemessen:

- bei Absturzmöglichkeit von einer bis einschließlich 60° geneigten Fläche:

Von den jeweiligen Absturzkanten dieser Fläche;

- bei Absturzmöglichkeit von einer mehr als 60° geneigten Fläche:

Vom Arbeitsplatz oder Verkehrsweg auf dieser Fläche.

Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche einem Abstürzen gleichgesetzt.

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